Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines/Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
2. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt Folgendes:
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Bestellers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
3. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§2 Angebot und Auftragserteilung
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei der Auftragsvergabe durch den Besteller handelt es sich um ein verbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebots kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Bestellung an den Besteller erklärt werden.
2. Der Mindestbestellwert beträgt 40,00 €. Versandkosten bei Lieferungen ins Ausland oder bei Beauftragung zusätzlicher Leistungen wie z. B. Terminversand oder Zustellung sind vom Besteller zu tragen und richten sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste.
3. Kosten, die durch nachträgliche von dem Besteller veranlasste Änderungen bedingt sind, insbesondere ein hierdurch verursachter Fertigungsstillstand sind vom Besteller zu übernehmen. Als Änderungen gelten auch Wiederholungen von Proofs bzw. Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten, die der Besteller veranlasst hat, sind, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird, vom Besteller zu bezahlen.
2. Der Mindestbestellwert beträgt 40,00 €. Versandkosten bei Lieferungen ins Ausland oder bei Beauftragung zusätzlicher Leistungen wie z. B. Terminversand oder Zustellung sind vom Besteller zu tragen und richten sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste.
3. Kosten, die durch nachträgliche von dem Besteller veranlasste Änderungen bedingt sind, insbesondere ein hierdurch verursachter Fertigungsstillstand sind vom Besteller zu übernehmen. Als Änderungen gelten auch Wiederholungen von Proofs bzw. Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten, die der Besteller veranlasst hat, sind, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird, vom Besteller zu bezahlen.
§3 Preise
Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§4 Lieferung
1. Die von uns genannten Produktions- bzw. Lieferzeiten für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn wir unter Hinweis auf den Fixcharakter den Liefertermin schriftlich bestätigt haben. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
2. Wir geben die Lieferzeit in Arbeitstagen oder Kalenderwochen an. Die Produktionszeit beginnt am 1. Werktag nach Erhalt der schriftlichen Auftragserteilung und aller Vorlagen entsprechend unserer Qualitätsanforderungen gemäß unserer FAQ, die für die Produktion notwendig sind, wenn diese bis um 09:00 Uhr bei uns eingegangen sind. Werktage sind von montags bis freitags, ausgenommen Feiertage.
3. Wir haften nicht für die Einhaltung unverbindlicher Fertigstellungstermine und unverbindlicher Liefertermine. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen, die vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindliche Liefertermine bestätigt wurden, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf die Höhe des Schadens, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten erkennen müssen, voraussehen konnten, wenn uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Besteller über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Die Lieferzeit verlängert sich für alle Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldeten Unvermögens, insbesondere unverschuldetem Maschinenstillstands, Strom- oder Wasserausfall um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem unserer Vertragspartner eintritt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar und nicht nach der Natur des Auftrages ausgeschlossen ist.
2. Wir geben die Lieferzeit in Arbeitstagen oder Kalenderwochen an. Die Produktionszeit beginnt am 1. Werktag nach Erhalt der schriftlichen Auftragserteilung und aller Vorlagen entsprechend unserer Qualitätsanforderungen gemäß unserer FAQ, die für die Produktion notwendig sind, wenn diese bis um 09:00 Uhr bei uns eingegangen sind. Werktage sind von montags bis freitags, ausgenommen Feiertage.
3. Wir haften nicht für die Einhaltung unverbindlicher Fertigstellungstermine und unverbindlicher Liefertermine. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen, die vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindliche Liefertermine bestätigt wurden, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf die Höhe des Schadens, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten erkennen müssen, voraussehen konnten, wenn uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Besteller über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Die Lieferzeit verlängert sich für alle Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldeten Unvermögens, insbesondere unverschuldetem Maschinenstillstands, Strom- oder Wasserausfall um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem unserer Vertragspartner eintritt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar und nicht nach der Natur des Auftrages ausgeschlossen ist.
§5 Schäden, Verluste, Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, sofern es sich beim Besteller nicht um einen Verbraucher handelt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller angezeigten Versendungsbereitschaft auf diesen über.
2. Eine Haftung vor Gefahrübergang für Schäden oder Verluste, die uns vom Besteller überlassenes Gut durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahr erleidet, besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt insbesondere auch für Folgeschäden, gleich welcher Art, mit Ausnahme von der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Eine Haftung vor Gefahrübergang für Schäden oder Verluste, die uns vom Besteller überlassenes Gut durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahr erleidet, besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt insbesondere auch für Folgeschäden, gleich welcher Art, mit Ausnahme von der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§6 Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Besteller ist verpflichtet, die zur Korrektur erhaltenen Vor- und Zwischenerzeugnisse auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers.
2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens nach 2 Wochen geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei Beanstandungen müssen uns sämtliche zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sonst ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet.
3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche des Bestellers zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die mangelfreie Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 5 % können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens nach 2 Wochen geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei Beanstandungen müssen uns sämtliche zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sonst ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet.
3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche des Bestellers zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die mangelfreie Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 5 % können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
§7 Archivierung
Vorlagen, digitale Daten, Druckträger und andere zur Weiterverwendung benötigen Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den Ausliefertermin verwahrt. Die vorstehend genannten Gegenstände werden, soweit diese vom Besteller zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin sorgfältig behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Sollen die vorstehend genannten Gegenstände versichert werden, so ist dies durch den Besteller vorzunehmen.
§8 Annahmeverzug, Lagerung von Fertigwaren
§8 Annahmeverzug, Lagerung von Fertigwaren
Der Besteller gerät in Verzug, wenn er die Ware nicht spätestens eine Woche nach Aufforderung abgenommen hat. Bezahlte aber nicht abgenommene Fertigware wird spätestens 6 Monate nach Annahmeverzugseintritt auf Kosten des Bestellers entsorgt.
§9 Periodische Arbeiten
§9 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§10 Urheberrecht
§10 Urheberrecht
Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung vorbehaltlos frei.
§11 Eigentumsvorbehalt
§11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur für Besteller, die keine Verbraucher sind: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von uns gegen den Besteller unser Eigentum. Zur Weiteräußerung ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Besteller verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten diese Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
3. Soweit der Besteller vor vollständiger Bezahlung der Ware diese weiter verarbeitet, sind wir Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wir räumen dem Besteller jedoch einen Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis etwaiger geleisteter Teilzahlungen zum Gesamtwerklohn ein. Der Besteller ist sich mit uns über den Eigentumsübergang einig.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur für Besteller, die keine Verbraucher sind: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von uns gegen den Besteller unser Eigentum. Zur Weiteräußerung ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Besteller verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten diese Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
3. Soweit der Besteller vor vollständiger Bezahlung der Ware diese weiter verarbeitet, sind wir Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wir räumen dem Besteller jedoch einen Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis etwaiger geleisteter Teilzahlungen zum Gesamtwerklohn ein. Der Besteller ist sich mit uns über den Eigentumsübergang einig.
§12 Zahlung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich - vorbehaltlich der Vereinbarung einer anderen Zahlungsweise - auf Rechnung.
Die Rechnung kann am Tage der Lieferbereitschaft auch für Teillieferungen ausgestellt werden. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Wenn die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Vertragsabschluss durch Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet ist, können wir eine Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Außerdem können wir noch nicht gelieferte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
3. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 6 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
4. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
5. Der Besteller kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt, sofern es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt, 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
6. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Wenn die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Vertragsabschluss durch Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet ist, können wir eine Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Außerdem können wir noch nicht gelieferte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
3. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 6 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
4. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
5. Der Besteller kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt, sofern es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt, 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
6. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
§13 Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Gelsenkirchen Erfüllungsort und ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
§14 Sonstiges
§14 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Stand 03.2024
Stand 03.2024